Arbeitgeber können den Fitnessstudio Beitrag ihrer Mitarbeiter als Sachbezug nach §8 Abs. 3 EStG, in Form eines Gutscheins oder als Vertragspartnerschaft, zu Verfügung stellen.
- Sowohl Rabatte, als auch echte Kostenübernahmen zählen als Sachbezug. Der effektiv bezahlte Beitrag des Mitarbeiters wird mit dem üblichen Beitrag des Fitnessstudios vergllichen.
- Die Gesamthöhe der Sachbezüge darf die Freigrenze in Höhe von 44,- € nicht überschreiten. Ansonsten fallen lohnsteuerliche Kosten für alle Sachebezüge, welche in diesem Monat verbucht wurden, an.
- Die Freigrenze in Höhe von 50,- € zählt je Monat und kann jährlich nicht kummuliert werden.
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