Prävention nach §20a SGB V.
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In § 20 Abs. 1 SGB V macht der Gesetzgeber die Primärprävention als Sollvorschrift zu einer gesetzlichen Aufgabe der Krankenkassen mit stark verpflichtendem Charakter. Die Leistungen der Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten.
Was heißt das für mich?
Das bedeutet für Sie, dass Ihre Krankenkasse einen großen (bis hin zum gesamten) Anteil Ihrer Kosten für Präventionskurse übernimmt!
Lassen Sie sich dieses attraktive Angebot Ihrer Krankenkasse nicht entgehen. Welche Maßnahme zu Ihnen passt, finden wir gerne mit Ihnen in einem Beratungsgespräch heraus!